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   VGH Bayern, 06.04.2020 - 10 ZB 18.2223   

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VGH Bayern, 06.04.2020 - 10 ZB 18.2223 (https://dejure.org/2020,11938)
VGH Bayern, Entscheidung vom 06.04.2020 - 10 ZB 18.2223 (https://dejure.org/2020,11938)
VGH Bayern, Entscheidung vom 06. April 2020 - 10 ZB 18.2223 (https://dejure.org/2020,11938)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • openjur.de
  • BAYERN | RECHT

    BayVSG a.F. Art. 15; BayVSG a.F. Art. 3 Abs. 1
    Nennung einer Studentenverbindung im Verfassungsschutzbericht

  • rewis.io

    Nennung einer Studentenverbindung im Verfassungsschutzbericht

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (4)Neu Zitiert selbst (12)

  • VGH Bayern, 06.07.2017 - 10 BV 16.1237

    Voraussetzungen für die Erwähnung im Verfassungsschutzbericht

    Auszug aus VGH Bayern, 06.04.2020 - 10 ZB 18.2223
    Das Verwaltungsgericht hat im Wesentlichen unter Anwendung der vom Senat in dem Urteil vom 6. Juli 2017 (10 BV 16.1237 - juris) dargelegten Grundsätze festgestellt, dass tatsächliche Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass die Klägerin zum maßgeblichen Zeitpunkt der Veröffentlichung des Verfassungsschutzberichts am 11. April 2016 Bestrebungen im Sinne von Art. 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Bayer. Verfassungsschutzgesetz vom 10. April 1997 (in der Fassung vom 22. Juli 2014 - im Folgenden: BayVSG a.F.) verfolgt habe.

    Dieser Verein (vgl. hierzu BayVGH, U.v. 6.7.2017 - 10 BV 16.1237 - juris) habe ebenfalls enge personelle Verflechtungen mit der NPD.

    Eine Berichterstattung ist nach Art. 15 Satz 1 BayVSG a.F. nicht erst bei sicherem Vorliegen von Bestrebungen zulässig, sondern bereits bei Vorliegen tatsächlicher Anhaltspunkte hierfür, die konkrete und in gewissem Umfang verdichtete Umstände als Tatsachenbasis voraussetzen (BayVGH, U.v. 6.7.2017 - 10 BV 16.1237 - juris Rn. 26; BayVGH, U.v. 22.10.2015 - 10 B 15.1320 - juris Rn. 34 ff.; jeweils m.w.N.).

    Nach der Rechtsprechung des Senats können auch Äußerungen oder Publikationen, die vor dem jeweiligen Berichtszeitraum gemacht bzw. veröffentlicht worden sind, Anhaltspunkte für eine Berichterstattung in einem späteren Jahr sein (vgl. BayVGH, U.v. 6.7.2017 - 10 BV 16.1237 - juris Rn. 30; BayVGH, U.v. 22.10.2015 - 10 B 15.1320 - juris Rn. 47).

    Die verfassungsfeindlichen Bestrebungen des Vereins Midgard e.V. sind nicht erst seit dem Urteil des Senats vom 6. Juli 2017 (10 BV 16.1237 - juris) bekannt.

    Im Übrigen sind die entscheidungserheblichen Rechtsfragen, insbesondere zur Verfassungsmäßigkeit des Art. 15 BayVSG a.F. und zu dessen verfassungsmäßiger Auslegung und Anwendung in der Rechtsprechung des Senats geklärt (BayVGH, U.v. 6.7.2017 - 10 BV 16.1237 - juris; BayVGH, U.v. 22.10.2015 - 10 B 15.1320 - juris).

  • VGH Bayern, 22.10.2015 - 10 B 15.1320

    Partei "Die Freiheit" darf vom Verfassungsschutz beobachtet werden

    Auszug aus VGH Bayern, 06.04.2020 - 10 ZB 18.2223
    Eine Berichterstattung ist nach Art. 15 Satz 1 BayVSG a.F. nicht erst bei sicherem Vorliegen von Bestrebungen zulässig, sondern bereits bei Vorliegen tatsächlicher Anhaltspunkte hierfür, die konkrete und in gewissem Umfang verdichtete Umstände als Tatsachenbasis voraussetzen (BayVGH, U.v. 6.7.2017 - 10 BV 16.1237 - juris Rn. 26; BayVGH, U.v. 22.10.2015 - 10 B 15.1320 - juris Rn. 34 ff.; jeweils m.w.N.).

    Nach der Rechtsprechung des Senats können auch Äußerungen oder Publikationen, die vor dem jeweiligen Berichtszeitraum gemacht bzw. veröffentlicht worden sind, Anhaltspunkte für eine Berichterstattung in einem späteren Jahr sein (vgl. BayVGH, U.v. 6.7.2017 - 10 BV 16.1237 - juris Rn. 30; BayVGH, U.v. 22.10.2015 - 10 B 15.1320 - juris Rn. 47).

    Im Übrigen sind die entscheidungserheblichen Rechtsfragen, insbesondere zur Verfassungsmäßigkeit des Art. 15 BayVSG a.F. und zu dessen verfassungsmäßiger Auslegung und Anwendung in der Rechtsprechung des Senats geklärt (BayVGH, U.v. 6.7.2017 - 10 BV 16.1237 - juris; BayVGH, U.v. 22.10.2015 - 10 B 15.1320 - juris).

  • BVerfG, 17.01.2017 - 2 BvB 1/13

    Kein Verbot der NPD wegen fehlender Anhaltspunkte für eine erfolgreiche

    Auszug aus VGH Bayern, 06.04.2020 - 10 ZB 18.2223
    Die Beklagte verweist jedoch zu Recht darauf, dass das Verwaltungsgericht zutreffend darauf abgestellt hat, dass die NPD nach ihren Zielen und dem Verhalten ihrer Anhänger die Beseitigung der freiheitlichen demokratischen Grundordnung anstrebt und damit verfassungsfeindliche Ziele verfolgt (vgl. BVerfG, U.v. 17.1.2017 - 2 BvB 1/13 - juris).
  • BVerfG, 10.09.2009 - 1 BvR 814/09

    Verletzung der Rechtsweggarantie des Art 19 Abs 4 S 1 GG durch Verweigerung der

    Auszug aus VGH Bayern, 06.04.2020 - 10 ZB 18.2223
    Die Klägerin hat keinen einzelnen tragenden Rechtssatz oder eine einzelne erhebliche Tatsachenfeststellung des Erstgerichts mit schlüssigen Gegenargumenten infrage gestellt (BVerfG, B.v. 9.6.2016 - 1 BvR 2453/12 - juris Rn. 16; BVerfG, B.v. 10.9.2009 - 1 BvR 814/09 - juris Rn. 11).
  • BVerfG, 29.07.2010 - 1 BvR 1634/04

    Versagung verwaltungsgerichtlichen Rechtsschutzes gegen einen Kostenbescheid für

    Auszug aus VGH Bayern, 06.04.2020 - 10 ZB 18.2223
    Ein derartiger Klärungsbedarf besteht nicht, wenn die Rechtsfrage bereits geklärt ist oder auf der Grundlage der bestehenden Rechtsprechung mit Hilfe der anerkannten Auslegungsregelungen auch ohne Durchführung eines Berufungsverfahrens beantwortet werden kann (stRspr, BVerwG, B.v. 9.4.2014 - 2 B 107.13 - juris Rn. 9 m.w.N.; BVerfG, B.v. 29.7.2010 - 1 BvR 1634/04 - juris Rn. 64).
  • BVerfG, 09.06.2016 - 1 BvR 2453/12

    Der Zugang zu mehreren Instanzen darf nicht unzumutbar erschwert werden

    Auszug aus VGH Bayern, 06.04.2020 - 10 ZB 18.2223
    Die Klägerin hat keinen einzelnen tragenden Rechtssatz oder eine einzelne erhebliche Tatsachenfeststellung des Erstgerichts mit schlüssigen Gegenargumenten infrage gestellt (BVerfG, B.v. 9.6.2016 - 1 BvR 2453/12 - juris Rn. 16; BVerfG, B.v. 10.9.2009 - 1 BvR 814/09 - juris Rn. 11).
  • BVerfG, 28.04.2011 - 1 BvR 3007/07

    Verletzung des Justizgewährungsanspruchs im Zivilprozess durch unterlassene

    Auszug aus VGH Bayern, 06.04.2020 - 10 ZB 18.2223
    Klärungsbedürftig sind solche Rechts- oder Tatsachenfragen, deren Beantwortung zweifelhaft ist oder zu denen unterschiedliche Auffassungen vertreten werden und die noch nicht oder nicht hinreichend ober- und höchstrichterlich geklärt sind (vgl. BVerfG, B.v. 28.4.2011 - 1 BvR 3007/07 - juris Rn. 21; Roth in Posser/Wolff BeckOK, VwGO, Stand 1.1.2020, § 124 Rn. 55 m.w.N; Happ in Eyermann, VwGO, 15. Aufl. 2019, § 124 Rn. 38).
  • BVerwG, 09.04.2014 - 2 B 107.13

    Divergenz; Gesetzesfassung; Neufassung; Gesetzesänderung; Übergangsgebührnisse;

    Auszug aus VGH Bayern, 06.04.2020 - 10 ZB 18.2223
    Ein derartiger Klärungsbedarf besteht nicht, wenn die Rechtsfrage bereits geklärt ist oder auf der Grundlage der bestehenden Rechtsprechung mit Hilfe der anerkannten Auslegungsregelungen auch ohne Durchführung eines Berufungsverfahrens beantwortet werden kann (stRspr, BVerwG, B.v. 9.4.2014 - 2 B 107.13 - juris Rn. 9 m.w.N.; BVerfG, B.v. 29.7.2010 - 1 BvR 1634/04 - juris Rn. 64).
  • VGH Bayern, 14.02.2019 - 10 ZB 18.1967

    Vorliegen des Ausweisungsinteresses wegen eines nicht geringfügigen Verstoßes

    Auszug aus VGH Bayern, 06.04.2020 - 10 ZB 18.2223
    Dementsprechend verlangt die Darlegung (§ 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO) der rechtsgrundsätzlichen Bedeutung, dass eine konkrete Rechts- oder Tatsachenfrage formuliert und aufgezeigt wird, weshalb die Frage im Interesse der Einheitlichkeit der Rechtsprechung oder der Fortentwicklung des Rechts klärungsbedürftig und entscheidungserheblich (klärungsfähig) ist; ferner muss dargelegt werden, worin die allgemeine, über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung dieser Frage besteht (vgl. BayVGH, B.v. 12.4.2019 - 10 ZB 19.275 - juris 7; B.v. 14.2.2019 - 10 ZB 18.1967 - juris Rn. 10; Happ in Eyermann, VwGO, 15. Aufl. 2019, § 124a Rn. 72).
  • VGH Bayern, 12.04.2019 - 10 ZB 19.275

    Keine Privilegierung für in die Bundesrepublik Deutschland weitergewanderte

    Auszug aus VGH Bayern, 06.04.2020 - 10 ZB 18.2223
    Dementsprechend verlangt die Darlegung (§ 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO) der rechtsgrundsätzlichen Bedeutung, dass eine konkrete Rechts- oder Tatsachenfrage formuliert und aufgezeigt wird, weshalb die Frage im Interesse der Einheitlichkeit der Rechtsprechung oder der Fortentwicklung des Rechts klärungsbedürftig und entscheidungserheblich (klärungsfähig) ist; ferner muss dargelegt werden, worin die allgemeine, über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung dieser Frage besteht (vgl. BayVGH, B.v. 12.4.2019 - 10 ZB 19.275 - juris 7; B.v. 14.2.2019 - 10 ZB 18.1967 - juris Rn. 10; Happ in Eyermann, VwGO, 15. Aufl. 2019, § 124a Rn. 72).
  • VGH Bayern, 20.02.2019 - 10 ZB 18.2343

    Erfolgloser Antrag auf Zulassung der Berufung gegen ein die Ausweisung eines

  • VGH Bayern, 09.05.2019 - 10 ZB 19.317

    Ausweisung wegen Betäubungsmitteldelikten

  • VGH Bayern, 14.09.2023 - 10 CE 23.796

    Verfassungsschutz darf AfD beobachten

    Nach der Rechtsprechung des Senats kann es bereits ein tatsächlicher Anhaltspunkt für verfassungsfeindliche Bestrebungen sein, wenn einem Redner, der einer verfassungsfeindlichen Organisation angehört, die Möglichkeit eröffnet wird, verfassungsfeindliche Positionen zu verbreiten und dafür Werbung zu machen, ohne dass es dabei auf den konkreten Inhalt des Vortrags ankommt (vgl. BayVGH, B.v. 6.4.2020 - 10 ZB 18.2223 - juris Rn. 11).
  • VGH Bayern, 30.06.2021 - 10 ZB 21.679

    Rechtfertigung der Erwähnung einer muslimischen Organisation in einem

    Die vom Erstgericht in Übereinstimmung mit der Rechtsprechung des Senats (BayVGH, U.v. 6.7.2017 - 10 BV 16.1237 - juris; B.v. 6.4.2020 - 10 ZB 18.2223 - juris) formulierten rechtlichen Voraussetzungen für eine Erwähnung im bayerischen Verfassungsschutzbericht werden vom Zulassungsvorbringen ebenso wenig in Zweifel gezogen, wie die Annahme des Verwaltungsgerichts, der IDG/DMG verfolge verfassungsfeindliche Bestrebungen im Sinne des Art. 3 BayVSG i.V.m. §§ 3 Abs. 1 Nr. 1 und 4 BVerfSchG (S. 34 des UA unten; vgl. hierzu ausführlich HessVGH, U.v. 21.11.2017 - 5 A 2126/16 - juris Rn. 23 ff.; VG Mainz, U.v. 10.5.2019 - 4 K 756/18.MZ - juris Rn. 3 sowie die Antwort der Bundesregierung auf die Kleine Anfrage der Abgeordneten Stephan Thomae, Renata Alt, Nicole Bauer, weiterer Abgeordneter und der Fraktion der FDP - BT-Drs. 19/23025).

    Zusammen mit den vom Erstgericht - entgegen dem Zulassungsvorbringen - im Einzelnen aufgelisteten (vgl. S. 5 ff. des UA) zahlreichen personellen Verflechtungen beider Organisationen und Auftritten von DMG/IGD-nahen Personen in den Räumlichkeiten des Klägers (vgl. zur Unterstützung von verfassungsfeindlichen Bestrebungen durch die Ermöglichung solcher Auftritte BayVGH, B.v. 6.4.2020 - 10 ZB 18.2223 - juris Rn. 11) bestehen nach Auffassung des Senats bereits ausreichende tatsächliche Anhaltspunkte, um von Verbindungen des Klägers zum DMG/IGD auch im Sinne einer Nachordnung zu sprechen und den Kläger dem DMG/IGD zuzurechnen.

  • VGH Bayern, 12.11.2020 - 10 ZB 20.1028

    Berichterstattung im bayerischen Verfassungsschutzbericht 2015

    Mit der Anhörungsrüge wendet sich die Klägerin gegen den Beschluss des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 6. April 2020 (10 ZB 18.2223), mit dem ihr Antrag auf Zulassung der Berufung gegen das klageabweisende Urteil des Bayerischen Verwaltungsgerichts München vom 19. April 2018 (M 30 K 16.3007) abgelehnt worden ist.
  • VG München, 27.09.2022 - M 30 K 18.1188

    Erwähnung eines Motorradclubs als Supporter-Club der Hells Angels in

    Die tatsächlichen Anhaltspunkte müssen objektiv gegeben sein und somit die Grundlagen der Berichterstattung bilden, selbst aber im Bericht nicht ausdrücklich erwähnt werden (vgl. BayVGH, B.v. 6.4.2020 - 10 ZB 18.2223 - juris Rn. 12).
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